Spanische Steuer auf Veräußerungsgewinne
Gilt ein Verkäufer für die spanischen Steuerbehörden als nicht in Spanien steuerlich ansässig, muss der Käufer 3 % des Kaufpreises einbehalten und innerhalb eines Monats mit dem Modelo 211 an das Finanzamt abführen. Dieser Einbehalt sichert die Steuerschuld, die dem Verkäufer durch den Verkauf entsteht – damit stellt der Fiskus sicher, dass die Steuer auch dann bezahlt wird, wenn der Verkäufer Spanien nach dem Verkauf verlässt.
Es handelt sich um die Steuer auf den Veräußerungsgewinn des Verkäufers. Nichtresidenten erklären sie nicht in der jährlichen Einkommensteuererklärung (La Renta), sondern mit dem Modelo 210 für Nichtresidenten, das innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Monatsfrist für den Einbehalt einzureichen ist. Der Steuersatz beträgt seit 2016 19 %, unabhängig davon, ob der Verkäufer in der EU oder in einem Drittstaat ansässig ist. In der Vergangenheit hat sich der Satz mehrfach geändert: Früher lag er bei 25 %, ab 2008 bei 18 %, ab 2010 bei 19 %, von 2012 bis 2014 bei 21 % und 2015 bei 20 %.
Antwort von Javier Blas
Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf Ihrer Immobilie auf Mallorca: Verkauft ein Nichtresident eine Immobilie, unterliegt der dabei erzielte Gewinn der Einkommensteuer für Nichtresidenten (IRNR). Der Steuersatz beträgt (Stand 2026) 19 % auf den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Immobilie.
Um den Veräußerungsgewinn zu verringern, können als Anschaffungskosten die Notargebühren, die Grundbuchkosten, die Maklergebühren und die beim Kauf gezahlten Steuern sowie die Kosten für durchgeführte Verbesserungen angesetzt werden, die den Anschaffungswert erhöhen. Auch die beim Verkauf angefallenen Kosten mindern den Gewinn.
Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.