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In Spanien eine Immobilie zu erben bringt eine Reihe von steuerlichen Pflichten mit sich, die je nach der Autonomen Region, in der sich die vererbte Immobilie befindet und je nachdem, ob der Erbe in Spanien oder im Ausland lebt, unterschiedlich sind – es handelt sich um die sogenannte Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Wir bei Balearic Properties haben eine kleinen Leitfaden zusammengestellt, um über diese steuerlichen Pflichten, die man erfüllen muss, zu informieren, sowohl für den Fall, dass man sich eine Mallorca Immobilie kaufen will, als auch für den Fall, dass ein Familienmitglied ein Haus in Spanien besitzt.

Das erste, was man wissen muss, ist, dass für Erben, die nicht in Spanien wohnhaft sind (ob Spanier oder nicht), das Staatsgesetz gilt, nicht das der Autonomen Region, und dass diese Erben sehr hohe Steuerraten zahlen müssen, ein Unterschied, den die Europäische Kommission vor Gericht gebracht hat und der in Zukunft wahrscheinlich abgeschafft wird.

Weiterhin ist es sehr wichtig zu wissen, dass die Erbschaftssteuer in den 6 folgenden Monaten nach dem Verscheiden der Person, von der geerbt wird, in der Agencia Tributaria Española (AEAT), der spanischen Finanzbehörde, gezahlt werden muss. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, kann das Finanzamt den Erben mit Verzugszinsen bestrafen.

Allerdings verjährt diese Steuer nach 4 Jahren, 6 Monaten und 1 Tag nach dem Versterben, sodass der Erbe, wenn diese Frist abgelaufen ist, nicht mehr gesetzlich dazu verpflichtet ist, die Gebühren zu zahlen. Diese Frist beginnt aber erst, wenn der spanische Staat offiziell Kenntnis vom Tod hat.

Obwohl es Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und anderen Ländern gibt, ist diese Steuer in den meisten nicht enthalten: Wenn Sie ein Haus in Spanien erben und in England wohnen oder wenn Sie ein Haus in England erben und in Spanien leben, haben Sie in beiden Ländern steuerliche Pflichten.

Das Formular, das Sie einreichen müssen, ist das Formular mit der Nummer 652 „Impuesto sobre sucesiones. Declaración simplificada“ (Erbschaftssteuer. Vereinfachte Erklärung), das Sie nur in der AEAT in Madrid oder online auf der Seite der Agencia Tributaria erhalten. Und wenn Sie keine NIF, also keine spanische Steuernummer, haben, müssen Sie bei der Policía Nacional die Número de Identidad de Extranjero (Identifizierungsnummer für Ausländer) beantragen.

Die Dokumente, die Sie vorlegen müssen, sind in diesen Fällen das Original und eine einfache Kopie der Escritura de Aceptación de Herencia (Erbantrittserklärung) oder, wenn diese nicht vorhanden ist, das Inventario de Bienes y Herederos (Vermögensaufstellung und Auflistung der Erben) in zweifacher Ausfertigung.

Außerdem sind Kopien der Sterbeurkunde, der Bescheinigung des Testamentsregisters und des Testaments oder des Erbscheins erforderlich. Und falls die Dokumente von ausländischen Behörden ausgestellt wurden, müssen sie mit der Haager Apostille und einer eidesstattlichen Erklärung vorgelegt werden.

 

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